Die DEIN STERNENKIND-STIFTUNG wurde Anfang 2013 durch Kai Gebel ins Leben gerufen und bietet Erinnerungsfotos als ein Geschenk für Eltern an, die entweder ein bereits verstorbenes Kind auf die Welt bringen müssen oder denen der Tod des Neugeborenen unausweichlich bevorsteht. Kai war Vater von sechs mittlerweile erwachsenen Kindern. Er war freier Fotograf und Filmemacher. Inzwischen besteht die Stiftung aus über 700 Fotografen, die kostenlos ihre Zeit für betroffene Eltern zur Verfügung stellen. Kai starb völlig unerwartet am 22.1.2023. Er wird uns immer unvergessen bleiben.
Stiftungsverfassung der
„Dein Sternkind Stiftung“
in der Verwaltung der
Deutschen PalliativStiftung
(Name der Trägerorganisation)
Präambel
Das erste und das letzte Bild. Bevor es zu spät ist.
"Jedes Leben besteht aus einer Kette von Reisen. Die Länge der Kette können wir allerdings nicht selbst bestimmen. Manche Kette hält wenige Wochen, eine andere ganze Monate und die nächste vielleicht viele Jahrzehnte. Dennoch kann auch eine kurze Kette viele Reisen bündeln. Wir möchten, dass Ihr Kind nicht nur im Gedächtnis bleibt, sondern auch in greifbaren Objekten auftaucht."
Kai Gebel +
– Initiator –
Träger des Bundesverdienstordens am Bande
Dein Sternenkind ist Preisträger des Deutschen Engagementpreises 2017
§ 1
Name, Rechtsform
(1) Die „Dein Sternenkind Stiftung“ im Folgenden „DSK“ genannt mit Sitz in Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der „Deutschen PalliativStiftung“ und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
b) Förderung von mildtätigen Zwecken nach § 53 der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Organisation der Sternenkinderfotografie durch
- Verwaltung der notwendigen mobilen und immobilen Hilfsmittel
- Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Sternenkinderfotografen
- Aufklärung und allgemeine Information zur Sternenkinderfotografie, die stille und palliative Geburt
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit sowie von Patienten und betroffenen Angehörigen über die Angebote und Möglichkeiten der Sternenkinderfotografie, stiller und palliativer Geburt
Dies geschieht insbesondere durch die Unterstützung von Projekten, Vorhaben, Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen zur Förderung der Sternenkinderfotografie.
Alle Förderungen können erfolgen über und für international, bundesweit und regional aktive Fotografen, die ehrenamtlich für DSK-Anfragen tätig sind.
(3) Alle aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Organmitglieder sowie die Stifterin und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung soll mit einem Grundstockvermögen in Höhe von 50.000 EUR und einem zum Verbrauch bestimmten Vermögen in Höhe von 80.000 EUR ausgestattet werden. Zu einem weiteren Zeitpunkt beabsichtigt die Stifterin, weitere Mittel zu zuführen. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der „Deutsche PalliativStiftung“ als Treuhänderin zu verwalten.
(2) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich zu einer Erhöhung bestimmt sind (Zustiftungen); ansonsten wachsen sie dem Verbrauch bestimmten Vermögen zu.
(3) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus dem Verbrauch bestimmten Teil des Stiftungsvermögens, aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(5) Das Vermögen wird in der Genossenschaftlichen FinanzGruppe bei der DZ PRIVATBANK S.A. oder Rechtsnachfolger verwaltet.
(6) Das unantastbare Vermögen und das zum Verbrauch bestimmte Vermögen sowie die jeweiligen Zuwendungen, Erträge und Aufwendungen sind in der Buchführung voneinander zu trennen.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus dem verbrauchbaren Vermögen und aus Zuwendungen (Spenden), die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus maximal 5 Mitgliedern. Zum ersten Stiftungsratsvorsitzenden wird berufen Oliver Wendlandt. Zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden wird berufen Oliver Felchner.
(3) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt jeweils vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Stiftungsratsmitglieds wird die/der Nachfolger(in) von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen.
(6) Ein Stiftungsrat wird von der PalliativStiftung benannt aus dem Kreis deren Vorstandes oder Stiftungsrates, zum ersten wird benannt Dr. Thomas Sitte.
§ 7
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Trägerorganisation ein Vetorecht zu, wenn der Stiftungsrat gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die/der Stiftungsratsvorsitzende(r) dies verlangt.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag (Doppelstimme des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters bei Abwesenheit des Vorsitzenden).
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen und an den Treuhänder weiterzuleiten.
(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Treuhänders.
§ 8
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann die Stifterin zu Lebzeiten jederzeit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. In diesem Fall gilt die Stifterin zugleich als Stifter der rechtsfähigen Stiftung.
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks von der Trägerorganisation nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(3) Der neue Stiftungszweck soll unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecken zu verwenden sein und auf dem Gebiet der in § 2 genannten Förderzwecken nahestehen.
(4) Der Stiftungsrat kann in Abstimmung mit dem Treuhänder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(5) Zu Lebzeiten kann die Stifterin die Auflösung der Stiftung auch alleine beschließen. Die Verwendung des Stiftungsvermögens richtet sich auch dann nach den Regelungen des § 10 dieser Satzung.
§ 9
Trägerwechsel
Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.
§ 10
Vermögensanfall, Aufhebung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche PalliativStiftung in Fulda zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat, wenn möglich als Zustiftung in eine bestehende Treuhandstiftung mit ähnlichem Zweck.
Sofern der o.g. Empfänger zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr existieren sollte, wird der Treuhänder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften suchen, denen das Vermögen der Stiftung zwecks Verwendung der in § 2 genannten Stiftungszwecke zufallen soll. Auch in diesem Fall wird eine Zustiftung favorisiert.
§ 11
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Verfassungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.